Von Dipl. Finanzwirtin Birgit Stella Kruner, Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke:
StBp 10/2010 und 11/2010 eCommerce im www – Können dem Steuerbetrug im Netz keine Grenzen gesetzt werden? Nationale Ohnmacht in DE gegen internationalen Steuerbetrug
Ich beschäftige mich seit dem Jahre 2010 steuerlich mit dem Thema „eCommerce“. Ich war der erste Betriebsprüfer in Deutschland, der sich, mit einer Coautorin zusammen, mit der Thematik in der steuerlichen Fachliteratur auseinandergesetzt hat.
Die beiden Artikel beschäftigen sich intensiv mit Online-Verkaufsportalen – und der damit im Zusammenhang stehenden Steuerhinterziehung. Das Internet wird, mangels effektiver steuerlicher Kontrolle, zur Steuerhinterziehung genutzt. Die Aktivitäten gegen den Internetbetrug in Deutschland waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar und wurden bis heute nur gering gesteigert.
In den beiden Artikeln wird eine Reihe von Maßnahmen im gesetzgeberischen bzw. verwaltungstechnischen gefordert. Bereits damals wird u.a. eine Haftung der Plattformbetreiber gefordert, falls es sich bei den Verkäufern auf der Plattform um Steuerbetrüger handelt und dies offensichtlich ist. Erst im Jahressteuergesetz 2018 (!) wurde diese Forderung dann ins Umsatzsteuergesetz eingefügt (Haftung ab 01.03.2019 bzw. 01.10.2019).
„Die Steuerausfälle im Internet (Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Zollabgaben) dürften in 2009 die Grenze von 10 Mrd. € überschritten haben, ohne dass die deutsche Finanzverwaltung entschieden gegen diesen Betrug vorgeht.“
Nimmt man den Zeitraum von 2010 bis 2019, so dürften in diesen 10 Jahren mindestens 100 Mrd. Euro an Steuergeldern hinterzogen worden sein.
Von Dipl. Finanzwirt Christian Proske, Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke:
StBp 04/2014 eCommerce im www – Können dem Steuerbetrug im Netz keine Grenzen gesetzt werden?
Version 2.0 – Kleinsendungen aus Drittländern
Dieser Artikel beschäftigt sich auch mit dem Internethandel. Mit diesem Beitrag wird auf den Steuerbetrug bei sogenannten Kleinsendungen, also Warensendungen bis 22 €, aufmerksam gemacht. Anhand von 12 Fallgestaltungen werden die am häufigsten in der Praxis anzutreffenden Betrugsfälle aufgezeigt.
Die in der Praxis vorzufindenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Onlinehandel sind i.d.R. unwirksam mit der Folge, dass der Ort der Lieferung bei Online-Warenverkäufen aus Drittländern sich immer nach Deutschland verlagert.
Bei den Sendungen aus Drittländern kommt die Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung 1993 zur Anwendung. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt. Mit Einfügung dieser Kleinbetragsregelung von 22 Euro mit Wirkung ab 01.12.2008 geriet diese Vorschrift ins Blickfeld der Internetanbieter bzw. Internetverkäufer.
Bei einer Vielzahl von Verkäufen wird darüber hinaus der Warenwert bei den Einfuhren viel zu niedrig angegeben, d.h. es wird unterfakturiert. Eine Überprüfung des tatsächlichen Warenwerts wird vom Zoll nur sporadisch vorgenommen. Von einer Million Päckchen wird gerade mal ein Päckchen einer Prüfung unterzogen.
Diese steuerpflichtigen Verkäufe in Deutschland werden von diesen Internetfirmen aber generell nicht umsatzversteuert.
Bereits damals wurde die Forderung aufgestellt, bei Lieferungen von Waren aus Drittländern, die im Onlinehandel bestellt werden, sollte die Freigrenze auf 0 € reduziert werden. Des Weiteren wurde gefordert, alle Freischreibungen, also Einfuhren unter 22 €, sollten von den Spediteuren elektronisch im Meldesystem „ATLAS“ angemeldet werden, um leichter einen Abgleich bei Betrugsfällen vornehmen zu können.
„Der jährliche Steuerbetrug bzw. die Steuerausfälle aufgrund Steuergestaltungen (Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle) betrug in 2014 einen unteren einstelligen Milliardenbetrag“.
Von Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke
StBp 12/2019 eCommerce im www – Können dem Steuerbetrug im Netz keine Grenzen gesetzt werden?
Version 3.0 – Kleinsendungen aus Drittländern
Auch dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Internethandel. Bei diesem Beitrag geht es um sogenannte Kleinsendungen aus Drittländern.
Die Bundesregierung hat – mehr als 10 Jahre zu spät – reagiert und beschlossen, die Freigrenze 2021 abzuschaffen. Andere Länder (z.B. Österreich, Schweden, Frankreich) waren hier schneller.
Durch den Wegfall der Mehrwertsteuerbefreiung für die Kleinsendungen rechnet die Gewerkschaft BDZ mit einem zusätzlichen Arbeitsaufkommen für die Zollämter von etwa 100 Mio. Paketen pro Jahr. Eine entsprechende Software für die Bewältigung dieser neuen Zollanmeldungen ist aber bisher nicht in Sicht. Mangels effektiver Prüfungen werden kriminelle Banden weiterhin Waren an den Steuerbehörden vorbeischleusen.
„Der jährliche Steuerbetrug bzw. die Steuerausfälle aufgrund Steuergestaltungen (Ertragsteuer, Umsatzsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle) betrug in 2014 einen unteren einstelligen Milliardenbetrag“.
Nimmt man den Zeitraum von 2008 bis 2019, so sind in diesen 12 Jahren Steuergelder in zweistelliger Milliardenhöhe hinterzogen worden.
Dipl. Finanzwirtin Petra Klawikowski, Köln, Dipl. Finanzwirtin Silvia Leitmeier, München, und Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke, Harburg
StBp 5/2002 Umsatzsteuerkarussellgeschäfte – Nationale Ohnmacht – internationaler Steuerbetrug?
Seit dem Jahre 1993 (!) existiert der Umsatzsteuerbetrug in Form der so genannten „Umsatzsteuerkarussellgeschäfte“!
Außer halbherzigen Maßnahmen der Bundesregierung, die zum 01.01.2002 im Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ihren Niederschlag gefunden haben, passierte nichts mehr.
Auf den Seiten 121 bis 134 wurde eine Vielzahl der erforderlichen Maßnahmen für die Zukunft aufgelistet. U.a. worden gefordert:
- Konkretisierung der handelsüblichen Bezeichnung des Liefergegenstandes im Gesetz
- Neugründungen von GmbH´s sollten erschwert werden
- Errichtung einer Task Force beim Bundesamt für Finanzen (nunmehr: Bundeszentralamt für Steuern)
Von den geforderten Maßnahmen wurden nur sehr wenige von der Bundesregierung umgesetzt.
Aber ein Bundesland hat sofort reagiert, das Land Niedersachsen. Der Finanzminister persönlich hat sich der Sache angenommen und im August 2002 die Errichtung dieser Spezialeinheit auf den Weg gebracht.
„Die Task-Force ist ein Sonderreferat der Abteilung Steuer (St) im Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) in Oldenburg. Als interdisziplinäres Arbeitsteam setzt sich das Referat aus Juristen, Betriebsprüfern, Steuerfahndern und Informatikern zusammen. Das Referat ist unmittelbar dem Leiter der Abteilung Steuer unterstellt. Die Task-Force besitzt eine Generalzuständigkeit für alle Steuerarten und arbeitet eng mit den Fachreferaten des LStN sowie den Finanzämtern zusammen.
Nach eigener Anschauung ist die Task Force in Oldenburg das Beste, was die Finanzverwaltung in Deutschland im Bereich Risikomanagement jemals auf die Beine gestellt hat. Und der Bund. Hat bis zum heutigen Tage nichts zustande gebracht. Die ersten Prüfungshandlungen i.S. Umsatzsteuerkarusselle unter Mitwirkung des Bundes fanden im Herbst 2001 statt.
Nächstes Jahr ist Jubiläum. 20 Jahre Untätigkeit der Bundesregierung!
Und die Steuerausfälle? Sie sind gewaltig!
Nach Schätzung der EU-Kommission berauben organisierte Banden beim sog. „Umsatzsteuerkarussellbetrug“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedes Jahr um 50 Milliarden Euro (PM vom 22.06.2018). In Deutschland wird der jährliche Schaden auf 5 Milliarden bis 14 Milliarden geschätzt.
Geht man von einem Mittelwert von 10 Milliarden Euro für die Jahre 2000 bis 2019 aus (= 200 Mrd.) und nimmt man für die Jahre 1993 bis 1999 einen Wert von jährlich 4 Milliarden an (= 28 Mrd.), bewegen wir uns allmählich auf einen Steuerschaden von einer Viertel Billion Euro zu (228.000.000.000 Euro). Und dies nur für Deutschland!
Dies ist der größte Steuerraub in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und ein Totalversagen der deutschen Bundesregierungen seit 1993!!!
Dipl. Finanzwirtin Silvia Leitmeier, München, und Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke, Harburg
StBp 10/2003 Umsatzsteuerkarussellgeschäfte
Finanzrechtsprechung verschärft Anforderungen an die Bezeichnung des Liefergegenstandes
Dipl. Finanzwirtin Silvia Leitmeier, München, und Dipl. Finanzwirt Roland Zühlke, Harburg
StBp 06/2005 Umsatzsteuerkarussellgeschäfte
Was gehört zur handelsüblichen Bezeichnung?
In den beiden Artikeln wurde der Gesetzgeber nochmals eindringlich aufgefordert, endlich tätig zu werden, um den „Umsatzsteuerkarussellbetrug“ zu stoppen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „handelsübliche Bezeichnung“ sollte in den Umsatzsteuerrichtlinien näher erläutert werden.
Doch es geschah nichts! Bis zum heutigen Tag!!
Der letzte Artikel stammt vom Mai 2005!
Dieses Jahr ist ein weiteres Jubiläum. 15 Jahre Untätigkeit der Bundesregierung!